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Energiesteuer

Die Energiesteuer wird auf Energieträger wie Öl, Gas, Kohle, Koks, Schmieröl, zur Verbrennung vorgesehene Pflanzenöle, Biodiesel und Bioethanol erhoben und hat die Mineralölsteuer abgelöst.

Energiesteuer - Wissenswertes auf STEUERLATEIN

Die Energiesteuer ist ein kompliziertes Regelwerk, das für die verschiedensten Energieträger auch verschiedene Steuersätze bereithält. Versteuert wird im Grunde nach dem Energiegehalt, wenn auch nominal nach der Menge. Es gibt Unterschiede zwischen Öl zum Heizen und als Kraftstoff zur Fortbewegung. Dieselkraftstoff  für die Landwirtschaft (Agrardiesel) wird begünstigt besteuert, Diesel für Bahnloks unterliegt der Regelbesteuerung. Kerosin und Flugbenzin sind merkwürdigerweise gänzlich steuerbefreit. Die derzeit noch bestehende Begünstigung für Erd- oder Flüssiggas für Fahrzeuge wird bis 2017 stufenweise abgebaut.

Folgende Steuerbeträge werden erhoben

Energieträger       Steuerbetrag / Menge      Steuer / Heizwert
Benzin            65,45 Cent/Liter         7,40 Cent/kWh
Diesel           47,04 Cent/Liter         4,80 Cent/kWh
Erdgas (ab 1.1.2027)           44,52 Cent/Kg         3,18 Cent/kWh
LPG/Autogas (ab 1.1.2023)           22,09 Cent/Liter         3,20 Cent/kWh
Schweres Heizöl           13,00 Cent/Kg         1,19 Cent/kWh

Die vereinnahmte Energiesteuern betrugen in 2018 ca. 41,3 Mrd. Euro.

Energiesteuer: Praktisches Beispiel

Zum Schluss noch ein anschauliches Beispiel zur Energiesteuer:

Der Anteil von Energiesteuer beim Benzinpreis

Wie deutlich erkennbar ist, ist der Staat beim Kraftstoff ein extremer Preistreiber. Lediglich 51 Cent würde ein Liter Benzin ohne die Steuern kosten. 

Auch wird deutlich, dass die angebliche Regel, dass eine doppelte Besteuerung von Sachverhalten rechtlich nicht erlaubt sei, eindeutig ein Mythos ist. Wie leicht erkennbar ist, wird die Umsatzsteuer sogar auf die Energiesteuer erhoben. 

Download
Energiesteuer
Gesamtsteuerbelastung im Benzinpreis beträgt ca. 63% des Gesamtpreises
Zusammensetzung des Benzinpreises.jpg
JPG Bild 98.9 KB

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RECHTSGRUNDLAGE:

  • EnergieStG