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Abzugssteuer

Die Abzugssteuer ist ein Oberbegriff für verschiedene Steuerarten, die statt durch den Empfänger eines Geldbetrages durch die auszahlende Stelle (also durch einen fremden Dritten) gezahlt werden muss. Synonym wird auch der Begriff "Quellensteuer" benutzt, weil die Steuer direkt an der "Quelle" der Zahlung einbehalten werden muss.

Unterschiedliche Abzugsteuern

Wichtigste Abzugssteuern sind:

  • die Lohnsteuer als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer,
  • die Abgeltungssteuer auf die Kapitalerträge,
  • die Bauabzugsssteuer bei Subunternehmern die Bauleistungen erbringen oder
  • die sogenannte "Künstlersteuer" von selbständigen ausländischen Künstlern, Artisten, Berufssportlern, Schriftstellern, Journalisten, Rechte-Inhabern bei Zahlung von Urheberrechtsgebühren, aber auch Aufsichtsrats- bzw. Grubenvorstandsmitgliedern.

In diesen Abzugssteuern dokumentiert sich ein tief sitzendes Misstrauen des Fiskus gegenüber den Steuerpflichtigen, da gesetzlich unterstellt wird, dass diese ihrer Steuererklärungspflicht nicht ausreichend nachkommen. Eine Zumutung stellt es alledings dar, dass die fremden Dritten den Steuereinbehalt und die Abführung an den Fiskus unentgeltlich durchzuführen haben.

Steuersätze

  • Lohnsteuer: tariflich unterschiedlich je nach Steuerklasse, Kinderzahl, persönlicher Verhältnisse und Höhe des Einkommens
  • Abgeltungssteuer: 25% pauschal zzgl. Solidaritätszuschlag
  • Bauabzugssteuer: 15% des jeweiligen Zahlbetrages
  • Künstlersteuer: 15% zzgl. Solidaritätszuschlag vom Zahlbetrag [bei Darbietungen von Künstler, Artisten, Sportlern, u.ä. sowie bei Urheberrechten] Bagatellgrenze: 250 € je Darbietung (darunter steuerfrei).    Aufsichtsräte: 30% zzgl. Solidaritätszuschlag vom Zahlbetrag

Probleme bei der Abzugssteuer

  • Für die Auszahlenden stellen diese verpflichtenden Einbehaltungen ein großes Risiko dar, da diese für den korrekten Einbehalt haften müssen. Während der Lohnsteuer- sowie der Abgeltungssteuereinbehalt weitläufig bekannt sind (Löhne, Gehälter und Zinsen), ist dies bei der Beauftragung von ausländischen Künstlern oder Aufsichtsräten meist nicht der Fall.
  • Der Staat macht es sich hier wieder einmal sehr einfach und benutzt die Unternehmer als billig Steuereintreiber.
  • Gerade bei der Beauftragung von ausländischen Personen und Subunternehmern im Baubereich ist dringend anzuraten, vor Vertragsabschluss einen Steuerberater zu konsultieren.

RECHTSGRUNDLAGE:

  • §38 bis 42d, §44 bis 45e, §48 bis 48d, §50a, §50d EStG