A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
A

Anschaffungskosten

Anschaffungskosten sind Ausgaben, oder korrekter gesagt, Aufwendungen die ein Steuerpflichtiger tätigt, um einen beruflich oder betrieblich nutzbaren Vermögensgegenstand oder Wirtschaftsgut zu erwerben.

Anschaffungskosten - Merkmale

Das bedeutet,  dass zwei Merkmale erfüllt sein müssen:

  1. Der Gegenstand muss bereits vorhanden, also existent sein.
  2. Der Steuerpflichtige muss die Verfügungsgewalt über diesen Gegenstand erhalten haben.

Die Höhe der Anschaffungskosten ist im Regelfall der Rechnungspreis.

Zu den Anschaffungskosten gehören aber auch:

  • Anschaffungsnebenkosten (z.B. Transportkosten)
  • Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft (z.B. PKW-Zulassung oder Aufbaukosten für das Bücherregal)
  • Bei Grundstücken sind Besonderheiten zu beachten: Maklergebühren, Grunderwerbssteuern, Notar- und Grundbuchamtsgebühren für die Grundbucheintragung gehören stets zu den Anschaffungskosten des Grundstückes.
  • Anschaffungskosten können auch nachträglich entstehen. Auch viele Jahre später. (z. B. Arbeitsspeichererweiterung beim Computer, Anlieger- oder Erschließungsbeiträge beim Grundstück)

Zu den Anschaffungskosten gehören aber nicht:

  • Nicht einzeln zuordenbare Gemeinkosten (z.B. Internetkosten für die Bestellung im Internet)
  • laufende Betriebskosten (z.B. erste Tankfüllung des Firmenwagens)
  • Finanzierungskosten bei Grundstücken gehören nicht zu den Anschaffungskosten (z. B. Zinsen, Agio, Disagio, Bankbearbeitungsgebühren, Notar- und Grundbuchkosten für die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch)

Anschaffungskosten sind zu mindern um:

  • Skontobeträge, soweit gezogen,
  • erhaltene Boni und Rabatte,
  • erhaltene Leistungen eines Dritten (z.B. Zuschüsse oder Gutscheine).

Anschaffungskosten sind nicht sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind auf die jeweilige Nutzungsdauer abzuschreiben, soweit sie 100 € netto oder 410 € bzw. 1.000 € netto (GWG-Regelung) übersteigen.


--> Fachbegriff: Aktivierung und Abschreibung

RECHTSGRUNDLAGE:

  • §255 HGB
  • EStR R4.2 ff