Ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist eines, dass nicht mehr als 800 Euro oder nicht mehr als 1.000 Euro kostet (inklusive Transportkosten). Der Vorteil dabei besteht darin, dass hier steuerliche Begünstigungen gelten.
Für viele Unternehmer ist es immer ein Ärgernis: Es wird eine Investition getätigt, z. B. in neue Computer oder Möbel, und trotzdem mindert sich kaum der steuerliche Gewinn, da diese, wie die Fachleute sagen, aktiviert werden und in die steuermindernden Kosten nur die Abschreibungen eingehen.
Der neue Schreibtisch kostet 1.248 Euro netto. Diese Kosten von 1.248 Euro müssen aber auf 13 Jahre, und dann auch noch monatlich auf die Nutzungszeit, verteilt werden: Also 1.248 / 13 / 12 = 8
Euro monatlich. Faktisch merkt das in der Gewinnermittlung niemand.
Deshalb gibt es einige Bagatellregelungen. So sieht z. B. selbst der Fiskus ein, dass bei einer Schreibtischlampe, die 50 Euro kostet, auch wenn diese 10 Jahre hält, der
bürokratische Aufwand in keinem Verhältnis zu den steuerlichen Mehreinnahmen steht, die sich ja außerdem nur in einer Gewinnverschiebung darstellen.
Diese Bagatellgrenze beträgt jetzt 800 Euro netto!
Das bedeutet, dass Möbel, Werkzeuge, Computer- oder auch betriebliche Foto/Videotechnik sowei alle weiteren betrieblichen Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 800 Euro netto kosten, sofort als
Gewinnminderung gebucht werden können.
(Die Grenze wurde per 1. Januar 2018 zum ersten mal seit 1965, damals 800 DM, angehoben. Inflationsbereinigt hätte die Anhebung allerdings auf ca. 1.500 Euro angehoben werden müssen.)
Es gelten nunmehr folgende Werte.
Wertgrenzen |
(Alt: Bis 150 Euro netto) ab 1. Januar 2018 Bis 250 Euro netto |
(alt: Bis 410 Euro netto) ab 1. Januar 2018 Bis 800 Euro netto |
Bis 1000 Euro netto ab 1. Januar 2018 → Bisherige Regel gültig (sog. Sammelposten) |
Buchung |
Üblicherweise sofortige Gewinnminderung |
Wahlrecht zur Abschreibung über die Nutzungsdauer oder sofortige Gewinnminderung |
Sogenannte Poolregelung, Abschreibung über 5 Jahre ist Pflicht |
Aber es gibt Besonderheiten, die zu beachten sind.
Die Regeldefinition lautet: Es muss sich um ein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut handeln. Selbständig bedeutet, ohne das ein anderes Wirtschaftsgut benötigt wird. Es muss also nicht nur die
Wertgrenze erfüllt sein, sondern auch von den Nutzungsmöglichkeiten gibt es Einschränkung.
Hier einige Beispiele:
Nicht selbständig nutzbar |
Selbständig nutzbar |
Drucker oder Monitor zum Anschluss an den Computer |
Multifunktionsgerät (Drucker + Kopierer + Fax + Scanner in einem Gerät) |
Austauschobjektiv für Kamera |
Externe Festplatte |
Anssatztisch für Besprechungen für einen Schreibtisch und nicht ohne diesen Haupttisch aufgestellt werden kann |
Bürostuhl, Rollcontainer, Einzeltisch |
Teile einer Regalkombination, die nur mit dem Gesamtregal genutzt werden können |
Einzelregal |
Manchmal ist es auch verzwickt oder nicht eindeutig. In diesen Fällen sollte ein Steuerberater konsultiert werden.
Gibt es weitere Gestaltungsmöglichkeiten - oder wie macht man aus dem Schreibtisch für 1.248 Euro doch noch ein GWG?
Erfolgen die Investitionsentscheidungen nicht spontan, sondern werden diese längerfristig geplant, kann durch die geschickte Nutzung eines Investitionsabzugsbetrages nach §7g EStG (früher
Ansparabschreibung) aus dem Anfangsbeispiel des Schreibtischs über 1.248 Euro doch noch ein sofort gewinnminderndes GWG gemacht werden.
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