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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Der steuerliche Ansatz von Haushaltsnahen Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung dient der Förderungen der Beauftragung und Bezahlung von Dienstleitungen durch private Haushalte.

Ziel bei der Einführung im Jahre 2003 war die Förderung des Wirtschaftswachstums. Ob dieses Ziel erreicht wurde, ist zweifelhaft. Überwiegend wird es sich wohl um Mitnahmeeffekte handeln. Trotzdem wurde diese steuerliche Vorschrift mehrfach geändert und erweitert. 

Welche Dienstleistungen werden gefördert?

Gefördert werden zwei Gruppen von Dienstleistungen:

  • Allgemeine Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Putzfrau, Haushaltshilfe, Gärtner, Kranken- und Altenpflege, Gehwegreinigung, Winterdienst)
  • Handwerkerleistungen für Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten (aber kein Neubau)

Hinweise für haushaltsnahe Dienstleistungen:

  • Wichtig ist die jeweilige Bezahlung über ein Bankkonto. Barzahlungen werden nicht gefördert. Auch muss zwingend eine Rechnung vorliegen bzw. bei Hausangestellten eine Anmeldung bei den gesetzlichen Sozialversicherungen (Knappschaft bei Minijobs) vorliegen.
  • Schwarzarbeit wird nicht gefördert.

Die Finanzverwaltung hat einen umfangreichen Katalog mit geförderten bzw. nicht geförderten Dienstleistungen herausgegeben.

  • Gefördert werden zu (1) --> 20% der allg. Haushaltsnahen Dienstleistungen, max. jedoch 4.000 € (also max. 20.000 € Aufwendungen).
  • Gefördert werden zu (2) --> 20% der Handwerkerleistungen, max. jedoch 1.200 € (also max. 6.000 € Aufwendungen).

Die Förderungen sind reines Bargeld und somit unabhängig vom persönlichen Steuersatz.
Beträgt die Steuer allerdings ohnehin Null Euro, gibt es auch keine Förderung.

Beispiel:
Putzfrau, mtl. 80 € =                       p.a.   920 €
Gärtner+Winterdienst,                  p.a.   300 €
Modernisierung Badezimmer     p.a.  8.500 €

Lösung:
920 + 300 = 1.220 €, davon 20% = 244 € St-Erstattung allgemeine Dienstleistungen

8.500 €, davon 20% = 1.700 €, aber max. 1.200 € St-Erstattung Handwerkerleistungen

Gesamterstattung: 1.440 €


RECHTSGRUNDLAGE

  • §35a EStG
  • BMF-Schreiben vom 1.11.2004