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Jahresabschluss

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist das Dokument zur jährlichen Gewinnermittlung und damit der Abschluss der Buchhaltung von Unternehmungen. Ursprünglich diente es der Information der Geschäftsführung über den Erfolg oder Misserfolg der Unternehmung.

Zwischenzeitlich sind die gesetzlichen Vorschriften derart politisiert worden, das der Jahresabschluss überwiegend nur noch für externe Adressaten (Finanzamt, Banken, Anteilseigner, Journalisten, Wissenschsftler, Gewerkschaften, politische Öffentlichkeit) interessant ist. Die Geschäftsführung informiert sich daher eher durch die Kosten- und Leistungsrechung bzw. durch den Cashflow, die zwar wissenschaftlich definiert, aber nicht gesetzlich normiert sind.

Aufstellung des Jahresabschlusses

Je nach Zweck und Adressat erfolgt die Aufstellung des Jahresabschlusses nach

  • HGB, Handelsgesetzbuch nach deutschem Recht
  •  Grundregel in Deutschland; u.a. für Finanzamt
  • IFRS, International Financial Reporting Standard
  •  um international vergleichbare Abschlüsse zu erstellen
  • US GAAP, United States Generally Accepted Principles
  • soweit in den USA ein Abschluss veröffentlicht werden muss

Inhalt des Jahresabschlusses nach deutschem HGB:

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
  • Anhang
  • Kapitalflussrechnung
  • Eigenkapitalspiegel

Hinweise:

  • Je nach Rechtsform und Größe der Unternehmung gibt es Erleichterungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses.
  • Einzelkaufleute und Personengesellschaften (Ausnahme: GmbH & Co.KG) brauchen nur eine Bilanz mit einer GuV aufzustellen.
  • Einzelkaufleute mit weniger als 600.000 € Umsatz oder 60.000 € Gewinn können ganz auf die Bilanzierung verzichten und ermitteln den Gewinn ausschließlich durch eine GuV (§241a HGB).

Weitere Pflichten und Erleichterungen bei Jahresabschluss

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Vollständige Aufstellungspflichten und Erleichterungen für den Jahresabschluss nach dem HGB
Jahresabschluss-Umfang.pdf
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RECHTSGRUNDLAGE:

  • §242 ff HGB
  • §264 ff HGB (für Kapitalgesellschaften)
  • §4, 5, 6 und 7 EStG
  • IDW-Verlautbarungen