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Kfz-Steuer

Die Kfz.-Steuer ist seit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer und wird seit dem 1. Juli 2014 vom Zoll verwaltet.

Kfz-Steuer

Theoretische Rechtfertigung ist, dass die Kraftfahrzeuge einerseits Flächen verbrauchen (ruhender und fließender Verkehr)  und andererseits die Luft verunreinigen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollen so die Umwelt-Kosten internalisiert werden.

Merkmale der Kfz-Steuer

  • Die Kfz.-Steuer ist eine komplizierte Steuer, die nur von Experten durchschaut wird. Es ist hier kein Platz, dies vollumfänglich darzustellen.
  • Das Bundesfinanzministerium hat daher einen ONLINE-Rechner bereitgestellt.
  • Die Bemessung der Steuer ergibt sich einerseits aus dem Hubraum und andererseits aus den Emissionen (Schadstoffen), die ausgestoßen werden.
  • Gezahlt werden muss sie für alle "nicht permanent schienengeführten" Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
  • Steuerpflichtig ist das "Halten" von Kraftfahrzeugen, das widerrechtliche Benutzen von Kraftfahrzeugen (also ohne Zulassung) sowie das kurzzeitige Nutzen von Kraftfahrzeugen ("rote Kennzeichen") für Prüffahrten.
  • Das Aufkommen der Kfz.-Steuer beträgt rund 9 Mrd. Euro pro Jahr.

RECHTSGRUNDLAGE:

  • §1 und §2 KraftStG