Kleinunternehmer ist, etwas vereinfacht gesagt, wer nicht mehr als 17.500 € Umsatz pro Jahr in Deutschland erzielt. Allerdings bezieht sich diese Summe nur auf die Umsatzsteuer (bzw. Mehrwertsteuer, was dasselbe ist).
Genauer lautet die Regel:
Bezüglich anderer Steuerarten wie Einkommenssteuer oder Gewerbesteuer gilt diese Regelung nicht. Für diese Steuerarten gelten folgende Freibeträge:
ACHTUNG! | ||
Bei unterjähriger Gründung oder Geschäftsaufgabe wird der Betrag interpoliert. Bei Gründung im November beträgt der Jahresbetrag daher nur 2/12tel. also 17.500 € / 12 * 2 = 2.916 €. |
- Einfuhrumsatzsteuer bei Importen
- Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe
(wenn steuerfrei in der EU erworben)
- bei Beförderungseinzelbesteuerung
- bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
(z.B. Leistungen von Paypal, Amazon, Google, Ebay, Teachable)
- bei unberechtigtem Steuerausweis
(Es wurde Steuer in den Rechnungen ausgewiesen, obwohl die
Kleinunternehmerregel angewendet soll.)
- bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
RECHTSGRUNDLAGE:
Die relevanten Regelungen finden sich im §19 des UStG und im Abschnitt 19 des UStAE.