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Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 beträgt die Zeit für eine kurzfristige Beschäftigung maximal 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage.

Eine kurzfristige Beschäftigung in einem Zwei-Monats-Zeitraum liegt vor, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.

Berufsmäßige Ausübung

Berufsmäßigkeit ist anzunehmen - dann ist also keine kurzfristige Beschäftigung möglich - wenn die Tätigkeit von wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist (Bundessozialgericht 28.10.1960 - 3 RK 31/56).

Das ist der Fall z. B.:

  • bei Arbeitslosen
  • bei Überbrückungsbeschäftigungen zwischen Schulentlassungen und Beginn einer Ausbildung oder Studiums oder
  • wenn der Arbeitnehmer für die Tätigkeit bei einer anderen Arbeitsstelle unbezahlten Urlaub genommen hat.

RECHTSGRUNDLAGE:

  • §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
  • GeringRL vom 12.11.2014
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GeringRL vom 12.11.2014
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