Liebhaberei aus steuerlicher Sicht liegt vor, wenn eine Unternehmung längerfristig nur Verluste und keine Gewinne erzielt.
Die Liebhaberei ist gesetzlich nicht geregelt, sondern ergibt sich aus der Anwendung allgemeiner steuerlicher Regelungen. Sie wurde überwiegend durch Rechtsprechung entwickelt. Hintergrund ist, dass ein Unternehmer grundsätzlich die Verluste einer Einzelunternehmung mit anderen (positiven) Einkünften verrechnen kann.
Einkünfte als Apotheker: 160.000 €
Verluste aus Pferdezucht -60.000 €
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Einkünfte
saldiert
100.000 €
Bei dem dabei anzuwendenden Spitzensteuersatz von 44,31% (ohne Kirchensteuer) beträgt die Steuerersparnis 25.586 €.
Wenn eine Unternehmung mehr als drei Jahre lang nur Verluste erzielt, und aufgrund der Umstände (Umsatz/laufende Kosten) auch gar nicht in der Lage ist, Gewinne zu erzielen, oder keine Maßnahmen zur Änderung der Situation eingeleitet werden, besteht die dringende Vermutung, dass gar keine unternehmerische Absicht besteht, sondern die Tätigkeit lediglich außerunternehmerische, also emotionale, private oder familiere Gründe hat. Man nennt das dann "Liebhaberei".
Typische Liebhaberei-Tätigkeiten sind Pferdezucht, Kunst- und Antiquitätenhandel, Weinbau im Nebenberuf, Motorboot- oder Yacht-Vercharterung, Ferienhausvermietung, Direktvertrieb Amway, Avon-Kosmetik, Herbalife u.ä.
Folgen bei festgestellter Liebhaberei sind:
RECHTSGRUNDLAGE: