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Liebhaberei (im steuerlichen Sinne)

Liebhaberei aus steuerlicher Sicht liegt vor, wenn eine Unternehmung längerfristig nur Verluste und keine Gewinne erzielt.

Liebhaberei: nicht gesetzlich geregelt

Die Liebhaberei ist gesetzlich nicht geregelt, sondern ergibt sich aus der Anwendung allgemeiner steuerlicher Regelungen. Sie wurde überwiegend durch Rechtsprechung entwickelt. Hintergrund ist, dass ein Unternehmer grundsätzlich die Verluste einer Einzelunternehmung mit anderen (positiven) Einkünften verrechnen kann.

Liebhaberei: Beispiel

Einkünfte als Apotheker:                   160.000 €
Verluste aus Pferdezucht                   -60.000 €
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Einkünfte saldiert                                100.000 €

Bei dem dabei anzuwendenden Spitzensteuersatz von 44,31% (ohne Kirchensteuer) beträgt die Steuerersparnis 25.586 €.

 

Wenn eine Unternehmung mehr als drei Jahre lang nur Verluste erzielt, und aufgrund der Umstände (Umsatz/laufende Kosten) auch gar nicht in der Lage ist, Gewinne zu erzielen, oder keine Maßnahmen zur Änderung der Situation eingeleitet werden, besteht die dringende Vermutung, dass gar keine unternehmerische Absicht besteht, sondern die Tätigkeit lediglich außerunternehmerische, also emotionale, private oder familiere Gründe hat. Man nennt das dann "Liebhaberei".

Typische Liebhaberei-Tätigkeiten

Typische Liebhaberei-Tätigkeiten sind Pferdezucht, Kunst- und Antiquitätenhandel, Weinbau im Nebenberuf, Motorboot- oder Yacht-Vercharterung, Ferienhausvermietung, Direktvertrieb Amway, Avon-Kosmetik, Herbalife u.ä.

  • In den meisten Fällen werden Liebhaberei-Tätigkeiten im Nebenberuf ausgeübt.
  • Die Vermutung der Liebhaberei kann aber widerlegt werden. Insbesondere kann die Anlaufphase einer Unternehmung (Start-Up) auch länger als drei Jahre dauern (Einzelfallprüfung).

Folgen bei festgestellter Liebhaberei

Folgen bei festgestellter Liebhaberei sind:

  • keine Anerkennung von negativen Einkünften in der Steuererklärung
  • keine Abschreibungen bei angeschafften Gütern (Pferde, Yacht, Motorboot)
  • aber auch keine Besteuerung bei Veräußerung des Betriebes

RECHTSGRUNDLAGE:

  • §2 Abs. 1 EStG
  • §12 Nr. 1 EStG
  • BFH 30.10.2014 - Aktenzeichen IV R 34/11
  • H 15.3 EStH