Die Lohnsteuer ist eigentlich keine eigenständige Steuer sondern eine "Erhebungsform" der Einkommensteuer für Arbeitnehmer. Sie ist eine sogenannte "Quellensteuer", da sie die Einkommensteuer der Arbeiter und Angestellten "an der Quelle", also bereits bei der Lohn- und Gehaltszahlung, besteuert. Die jährliche Steuererklärung (früher Lohnsteuerjahresausgleich) ist im Regelfall daher meist nur eine Erstattung.
Merkmale:
Lohnsteuerklasse | Beschreibung |
I | Ledige, Geschiedende, Verwitwete (ab 3. Jahr nach dem Tod des Ehepartners), dauerhaft getrennt lebende Ehegatten |
II | Alleinerziehende, bei den keine andere erwachsene Person, besser: Person, für die kein Kindergeld gezahlt wird, mit im Haushalt lebt. |
III | Verheirate Ehepartner, wenn der/die Ehegatte/in die Klasse V hat (günstigerer Steuersatz gegenüber V) |
IV | Verheirate Ehepartner (steuerliche Wirkung wie Steuerklasse I) |
V | Verheirate Ehepartner, wenn der/die Ehegatte/in die Klasse III hat (ungünstigerer Steuersatz gegenüber III) |
VI | Für zweites oder jedes weitere Arbeitsrechtsverhältnis und für ungeklärte Fälle (Steuerklasse I bis V nicht belegbar) |
Faktorverfahren | Sonderfall auf Antrag, bei dem bei verheirateten Steuerpflichtigen die Lohnsteuer nach einem Faktor berechnet wird. Der Faktor ergibt sich aus der Differenz der Höhe der unterschiedlichen Einkommen der Ehepartner. |
Geschichte:
RECHTSGRUNDLAGE: