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Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eigentlich keine eigenständige Steuer sondern eine "Erhebungsform" der Einkommensteuer für Arbeitnehmer. Sie ist eine sogenannte "Quellensteuer", da sie die Einkommensteuer der Arbeiter und Angestellten "an der Quelle", also bereits bei der Lohn- und Gehaltszahlung, besteuert. Die jährliche Steuererklärung (früher Lohnsteuerjahresausgleich) ist im Regelfall daher meist nur eine Erstattung.

Merkmale:

  • Unterjährig wird mit jeder Lohnzahlung bereits eine Art Abschlag auf den jährlichen Steuerbetrag erhoben.
  • Dafür gibt es unterschiedliche Lohnsteuerklassen von I bis VI.
  • Bei einer falschen Einstufung braucht aber niemand Angst zu haben. Eventuell zu viel gezahlte Steuern, aber natürlich auch zuwenig erhobene Steuern, werden erstattet oder müssen nachgezahlt werden.
  • Da die Lohnsteuerklassen aber auch Auswirkungen auf die Höhe des  Arbeitslosengeldes haben, sollte trotzdem eine sorgfältige Prüfung und Auswahl vorgenommen werden. 
  • Das jährliche Aufkommen der Lohnsteuer beträgt ungefähr 200 Mrd. Euro.
Lohnsteuerklasse Beschreibung
I Ledige, Geschiedende, Verwitwete (ab 3. Jahr nach dem Tod des Ehepartners), dauerhaft getrennt lebende Ehegatten
II Alleinerziehende, bei den keine andere erwachsene Person, besser: Person, für die kein Kindergeld gezahlt wird, mit im Haushalt lebt.
III Verheirate Ehepartner, wenn der/die Ehegatte/in die Klasse V hat (günstigerer Steuersatz gegenüber V)
IV Verheirate Ehepartner (steuerliche Wirkung wie Steuerklasse I)
V Verheirate Ehepartner, wenn der/die Ehegatte/in die Klasse III hat (ungünstigerer Steuersatz gegenüber III)
VI Für zweites oder jedes weitere Arbeitsrechtsverhältnis und für ungeklärte Fälle (Steuerklasse I bis V nicht belegbar)
Faktorverfahren Sonderfall auf Antrag, bei dem bei verheirateten Steuerpflichtigen die Lohnsteuer nach einem Faktor berechnet wird. Der Faktor ergibt sich aus der Differenz der Höhe der unterschiedlichen Einkommen der Ehepartner.

Geschichte:

  • König und Kirche haben die Steuern noch mit dem Schwert eingetrieben und kamen fast ohne Papierkram aus.
  • Erst 1871 wurde die erste reichseinheitliche Steuerverwaltung geschaffen.
  • Zunächst erwarben die Unternehmen sogenannte Steuermarken, die an die Arbeiter und Angestellten weiterverkauft wurden. Diese wurden dann in "Steuerbücher" eingeklebt.
  • Ab dem 25. August 1925 wurden die Steuerkarten eingeführt, damals in A4.
  • Seit 1931 wechselte jährlich die Farbe (Missbrauchsvorbeugung). Begonnen wurde mit der Farbe "Pflanzengrün".
  • 1953 wechselte das Format auf A5. Die Farben wechselten rotierend von rot über gelb und grün zu orange.
  • Die letzte "Lohnsteuerkarte" wurde 2010 in gelb herausgegeben.
  • Für die Jahre 2011 und 2012 galt die Lohnsteuerkarte von 2010 weiter, da das elektronische System nicht rechtzeitig bereitgestellt werden konnte.
  • Ab dem 1.1.2013 gibt es ein digitales System mit dem Namen ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale).

RECHTSGRUNDLAGE:

  • § 38 bis 42f EStG
  • § 39 Absatz 4 EStG
  • BMF-Schreiben vom 5.10.2010, BStBl. 2010 I S. 762 Tz II 1