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Firmenwagen oder Geschäftswagen

Als Firmenwagen wird ein Fahrzeug bezeichnet, das einer Unternehmung gehört und einem Mitarbeiter dieser Unternehmung zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Im Regelfall wird auch die private Mitnutzung erlaubt. Als Geschäftswagen wiederum wird ein Fahrzeug bezeichnet, das zu einem Betriebsvermögen gehört und der Unternehmer dieses Fahrzeug auch für seine privaten Fahrten nutzt.

Wenn auch die jeweilige private Mitnutzung erlaubt ist, so ist diese doch steuerpflichtig. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Anwendung der pauschalen 1-%-Regel
  • Nachweis des privaten Anteils durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Die 1-%-Regel

Der zu versteuernde Wert beträgt pro Monat 1% des inländischen Listenpreises (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, brutto) im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zubehör und Sonderausstattung werden dabei hinzugerechnet. Es darf auf ganze 100 € abgerundet werden.

Hinweis:
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte (0,03% des inländischen Listenpreises) sowie Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung* (0,002% des inländischen Listenpreises) sind damit aber nicht abgedeckt.

Beispiel:
Kundendienstingenieur Lutz Maier erhält einen Firmenwagen Audi A3 Sportback, dessen inländischer Listenpreis incl. Zubehör und Sonderausstattung 34.580 € beträgt. Die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte beträgt 5 km. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor.

Lösung:
Der monatlich zu versteuernde Wert beträgt 34.500 € (abgerundet)  x 1% + 34.500 x 0,03% x 5 km = 345 + 51,75 € = 396,75 €.*

Die Fahrtenbuchregelung

Bei der Fahrtenbuchregelung werden die tatsächlichen anteiligen Kosten ermittelt, d.h. es erfolgt eine exakte Aufteilung in anteilige beruflich veranlasste Kosten und privat veranlasste Kosten.
Dazu ist jede Fahrt, auch alle Privatfahrten, aufzuzeichnen.

Mindestangaben:
Datum, Ziel/Route, Reisezweck/Unternehmung, km-Stand Anfang, km-Stand Ende, km-beruflich, km-privat, km-Wohnung/Arbeit, getankte Liter Kraftstoff

Lösung:
Daraus ergeben sich z.B. folgende Angaben:

  • Gesamtkilometer:     16.460 = 100%
  • anteilig beruflich:     10.310  = 62,64%
  • anteilig privat:            3.850  = 23,39%
  • anteilig Wgh/Arb:      2.300  = 13,97%

Diese Anteile werden dann zu den gesamten Kfz.-Kosten ins Verhältnis gesetzt.

*Steuerliche Hinweise:

  • Die Versteuerung der Fahrtkosten für die doppelte Haushaltsführung entfällt, wenn die Fahrkosten als Werbungskosten steuerlich ansetzbar sind.
  • Die Pendlerpauschale kann abgezogen werden.
  • Teilweise ist auch die Pauschalversteuerung gemäß der Lohnsteuerrichtlinien möglich.

RECHTSGRUNDLAGE:

  • §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
  • §9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
  • BMF-Schreiben vom 4.04.2018 (Fahrzeugnutzung durch Arbeitnehmer)
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BMF-Schreiben 4.04.2018
LSt-Behandlung-Überlassung-betriebl-Kfz-
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