Als Firmenwagen wird ein Fahrzeug bezeichnet, das einer Unternehmung gehört und einem Mitarbeiter dieser Unternehmung zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Im Regelfall wird auch die private Mitnutzung erlaubt. Als Geschäftswagen wiederum wird ein Fahrzeug bezeichnet, das zu einem Betriebsvermögen gehört und der Unternehmer dieses Fahrzeug auch für seine privaten Fahrten nutzt.
Wenn auch die jeweilige private Mitnutzung erlaubt ist, so ist diese doch steuerpflichtig. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Der zu versteuernde Wert beträgt pro Monat 1% des inländischen Listenpreises (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, brutto) im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zubehör und Sonderausstattung
werden dabei hinzugerechnet. Es darf auf ganze 100 € abgerundet werden.
Hinweis:
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte (0,03% des inländischen Listenpreises) sowie Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung* (0,002% des inländischen Listenpreises) sind
damit aber nicht abgedeckt.
Beispiel:
Kundendienstingenieur Lutz Maier erhält einen Firmenwagen Audi A3 Sportback, dessen inländischer Listenpreis incl. Zubehör und Sonderausstattung 34.580 € beträgt. Die Entfernung zwischen der
Wohnung und der Arbeitsstätte beträgt 5 km. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor.
Lösung:
Der monatlich zu versteuernde Wert beträgt 34.500 € (abgerundet) x 1% + 34.500 x 0,03% x 5 km = 345 + 51,75 € = 396,75 €.*
Bei der Fahrtenbuchregelung werden die tatsächlichen anteiligen Kosten ermittelt, d.h. es erfolgt eine exakte Aufteilung in anteilige beruflich veranlasste Kosten und privat veranlasste
Kosten.
Dazu ist jede Fahrt, auch alle Privatfahrten, aufzuzeichnen.
Mindestangaben:
Datum, Ziel/Route, Reisezweck/Unternehmung, km-Stand Anfang, km-Stand Ende, km-beruflich, km-privat, km-Wohnung/Arbeit, getankte Liter Kraftstoff
Lösung:
Daraus ergeben sich z.B. folgende Angaben:
Diese Anteile werden dann zu den gesamten Kfz.-Kosten ins Verhältnis gesetzt.
*Steuerliche Hinweise:
RECHTSGRUNDLAGE: