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Investitionsabzugsbetrag

Investitionsabzugsbetrag

Beim Investitionsabzugsbetrag handelt es sich um steuerliche Förderung für kleine Unternehmungen die für zukünftige Investitionen bereits in der Gegenwart steuerliche Gewinnminderungen gelten machen dürfen.

Früher Ansparrücklage oder Ansparabschreibung bzw. 7-g-Rücklage

Früher wurde der Investitonsabzugsbetrag auch Ansparrücklage genannt. Der Name war Programm: Durch heute "gesparte" Steuern wird die Investitionssumme faktisch "angespart".
Als kleine Unternehmungen gelten solche, die bei

  1. Bilanzierung nicht mehr als 235.000 € Betriebsvermögen haben und bei
  2. Überschussrechnung nicht mehr als 100.000 € Gewinn haben.
  • Die Investition muss innerhalb der nächsten drei Jahre nach der Bildung in bewegliche Güter des Anlagevermögens erfolgen (keine Schiffe, Flugzeuge, PKW müssen mindestens 90% beruflich genutzt werden).
  • Der Investitionsabzugsbetrag beträgt maximal 40% der Netto-Investitionssumme und wird außerhalb der Gewinnermittlung (Bilanz oder EÜR) abgezogen.
  • Die Investition ist glaubhaft zu machen.
  • Wird innerhalb der folgenden drei Jahre nicht investiert, wird der Abzugsbetrag rückwirkend im Jahr der Bildung mit 6% Verzinsung pro Jahr wieder aufgehoben.

Beispiel für Investitionsabzugsbetrag

Beispiel:
geplante Investition in 2020:  LKW  60.000 € netto
Investitionsabzugsbetrag in 2017: 40% - 24.000 € Gewinnminderung
keine Investition bis 2020: + 24.000 € Gewinnerhöhung
Im Jahre 2021 rückwirkend für das Jahr 2017
zzgl. 3 x 6 = 18% Zins auf die gesparte Steuer

 RECHTSGRUNDLAGE:

  • §7g EStG
  • BMF-Schreiben vom 20.11.2013