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Ort der sonstigen Leistung

Ort der sonstigen Leistung ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht. In der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer unterscheiden wir grob zwei verschiedene Arten von Umsätzen.

Zwei Arten von Umsätzen

  1. Lieferungen von Waren (bewegliche Gegenstände, aber auch Grundstücke) und
  2. Dienstleistungen, wo eben keine Waren gehandelt werden.
    (Dienstleistungen nennt der Steuerrechtler "sonstige Leistungen")

Mehrwertsteuer abhängig vom Ort der Dienstleistung

Für die Ermittlung, welche Mehrwertsteuer und in welcher Höhe diese dann an den Fiskus abgeführt werden muss, kommt es dabei darauf, WO (d.h. an welchem Ort) diese Dienstleistung erbracht wird.

Beispiel: Ein deutscher Rechtsanwalt vertritt einen Mandanten in einer Gerichtsverhandlung in Paris (Frankreich). Unterliegt dieser Umsatz nun deutscher oder französischer Umsatzsteuer?

 

Die Lösung dieser Fragestellung nennt man den "Ort der sonstigen Leistung".

LÖSUNG:

Die Antwort ist in diesem Fall nicht einfach, da es sehr viele verschiedene Fälle gibt. Zum einen wird unterschieden ob der Kunde Unternehmer oder eine Privatperson ist. Zum anderen wird unterschieden wo der Kunde sitzt, ob er also im Inland (Deutschland), in der EU (Europa ohne Schweiz, Lichtenstein und Norwegen, vielleicht bald auch Großbritannien) oder im Rest der Welt (alle übrigen Länder dieser Erde) ansässig ist.

Die allgemeine Grundregeln lautet:

Ansässigkeit     /     Kunde Unternehmer Privatperson
Deutschland  deutsche USt  deutsche USt
EU (ohne CH, LIE, NOR)  reverse charge  deutsche USt
Drittländer (Rest der Welt)  reverse charge  ausländische USt

Allerdings gibt es davon unzählige Ausnahmen und Spezialregeln. Beispielhaft seien als Auswahl (Achtung nicht vollständig!) genannt:

  • Eintrittsgelder für Aufführungen, Konzert, Vorträge u.ä. sind immer im Land, wo das Event stattfindet, umsatzsteuerpflichtig.
  • Downloads und Streaming sind immer in dem Land umsatzsteuer-pflichtig, in das der Download oder das Streaming hin erfolgt.   
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind immer in dem Land umsatzsteuerpflichtig, wo das Grundstück liegt.
  • Die kurzfristige Vermietung (nicht mehr als 30 Tage) eines PKW oder eines anderen "Fortbewegungsmittels" (gilt also auch für Fahrräder oder Skateboards) ist immer in dem Land umsatzsteuerpflichtig, in dem der Mieter die Mietsache tatsächlich übernimmt.
  • Künstlerische, unterrichtende, sportliche, unterhaltende (u.ä.) sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen oder Ausstellungen sind immer im Land, wo das Event stattfindet, umsatzsteuerpflichtig.
  • Die Begutachtung einer Sache ist immer im Land, wo die Begutachtung stattfindet, umsatzsteuerpflichtig.
    (Unser Lieblingsfall: Eine deutsche Grundstückssachverständige bewertet ein Grundstück in Frankreich, das einem Polen gehört, für einen potentiellen Käufer aus der Ukraine!)

Das waren nur einige Beispiele. Diese sogenannte "Ortsbestimmung" sollte aufgrund des Umfangs der Regelung stets von einem Steuerberater durchgeführt werden.

Hinweis A:

Ist der Kunde ein Unternehmer tritt meist die Reverse-Charge-Regel in Kraft, die vieles vereinfacht.

Hinweis B:

Sind die Kunden aber Privatpersonen, z.B. bei Smartphone-Apps, die per Download in die ganze Welt verkauft werden, kommt der deutsche Unternehmer meist um eine steuerliche Registrierung  in den jeweiligen Ländern nicht drum herum. [Leider wissen wir aber auch nicht, wie die Umsatzsteuererhebung z.B. in Burkina Faso funktioniert.  ;)]

 


RECHTSGRUNDLAGE:

  • §3a, 3b, 3d, 3f, 3g und 3f UStG
  • §13b UStG
  • Abschnitt 3a.1 - 3b.4 UStAE
  • Abschnitt 3e.1 - 3g.1 UStAE