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Reinvestitionsrücklage

Eine Reinvestitionsrücklage kann gebildet werden, wenn in einem Jahr 

  • Grundstücke
  • Aufwuchs (z.B. Bäume) mit dazugehörigen Grundstücken
  • Gebäude oder
  • Binnenschiffe

verkauft wurden und dadurch ein steuerlicher Gewinn entstanden ist. Die Rücklage muss jedoch in den nächsten vier Jahren durch eine neue Investition ausgeglichen werden.

 

Hinweis: Bei neuen Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre (Abschluss der Bauarbeiten) , wenn im vierten Jahr mit dem Bau des Gebäudes begonnen wird. 

 

Sinn der Vorschrift ist es, die besonders in den abgeschriebenen Immobilien steckenden sogenannten stillen Reserven nicht versteuern zu müssen, sondern in die neuen Investitionsobjekte übertragen zu können. 

 

Reinvestitionsrücklage: Beispiel

Bäckermeister Hanfried musste seine alte Backstube, die er noch von seinem Großvater geerbt hatte, verkaufen, da sie zu klein geworden war. Er erzielt einen Verkaufspreis von 350.000 € der gleichzeitig auch Gewinn ist, die Backstube über viele Generationen hinweg immer vererbt und niemals gekauft wurde. Hanfried findet aber nicht so schnell ein geeignetes neues Objekt zu Kauf, sondern mietet sich daher vorerst bei einem Bäckerkollegen ein. In Ruhe sucht er dann eine neue Immobilie, die er nach zwei Jahren findet und erwirbt (350.000 € durch Banküberweisung, 150.000 durch Aufnahme eines Kredites).

 

Berechnung:

1. Jahr: Gewinn 350.000 € abzgl. Rücklage 350.000 € = Gewinn 0,00 €

2. Jahr: keine Veränderung

3. Jahr: Anschaffung neue Bäckerei-Immobilie 500.000 €
               abzgl. 350.000 € Rücklage = 150.000 € Anschaffungskosten
               Die Anschaffungskosten von 150.000 € werden nunmehr 
               auf 33,33 Jahre verteilt.

 

Die stille Reserve von 350.000 € wurde damit steuerfrei gestellt und steckt nunmehr in der neuen Immobilie.

 

Beachten muss man aber, dass bei der Übertragung Einschränkungen zu beachten sind. Diese sind in der Übersicht (Download) dargestellt.


RECHTSGRUNDLAGE:

  • §6b und §6c EStG