Seit 2009 sind Arbeitnehmer in bestimmten betrugsanfälligen Branchen zwingend verpflichtet, die Tätigkeit noch vor ihrer Aufnahme der Tätigkeit bei der Sozialversicherung anzumelden. Das
betrifft auch Probearbeitstage, Praktika oder Aushilfstätigkeiten.
Beispiel: Die Café-Bedienung beginnt den Dienst am Montag um 06:00 Uhr.
Lösung: Die Sofortmeldung muss am Montag früh vor 06:00 Uhr bei SV.NET eingegangen sein (Sendeprotokoll als Nachweis)
Branchen, die zur Sofortmeldung verpflichtet sind:
Baugewerbe | Schausteller |
Gaststättengewerbe |
Forstwirtschaft |
Beherbungsgewerbe | Reinigungsgewerbe |
Personenbeförderung |
Messe- und Ausstellungsbau |
Speditionen, Transport & Logistik | Fleischwirtschaft |
RECHTSGRUNDLAGE: