A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
S

Steuersatz oder Steuertarif

Steuerbetrag und Bemessungsgrundlage für Einkommenssteuer (ESt.) bzw. Lohnsteuer (LSt) pro Person: In Deutschland gilt ein sogenanntes progressives Einkommensteuer-System. Je mehr man also verdient, desto höher steigt die steuerliche Belastung. Die Einkommenssteuersätze liegen hierzulande zwischen 14% und 45%.

Steuerbetrag:

Die Einkommenssteuersätze sind nicht linear. Es existiert eine Dreiteilung:

  1. Ein gewisser Betrag ist pro Person immer steuerfrei (sogenannter Grundfreibetrag).
  2. Danach steigt der Steuersatz zwischen 14% und 45% mehr oder weniger progressiv an.
  3. Ab einem bestimmen Einkommen wird nur noch linear mit 42% bzw. 45% besteuert.

Grundfreibetrag und Spitzensteuersatz

Das zu versteuernde Einkommen in Deutschland sieht einen Grundfreibetrag vor, der steuerfrei bleibt. Er beträgt derzeit 9.000 Euro für Ledige und 18.0000 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner (bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer).

Zuzüglich wird der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Einkommenssteuer erhoben sowie die Kirchensteuer von 8% oder 9% (vom Bundesland abhängig), ebenfalls bezogen auf die Einkommenssteuer.

Zwischen 14% und 45% steigt die Steuer progressiv nach einer Formel. 45% ist die sogenannte "Reichensteuer", die ab einem Einkommen von 260.533 € (2018) gilt.

Grundfreibetrag Eingangssteuersatz Spitzensteuersatz 42% gültig ab
2014 8.354  2014 14% 2014 42/45% +
Soli + KiSt
2014 52.882 € 
2015 8.354  2015 14%

2015

42/45% +
Soli + KiSt
2015 52.882 € 
2016 8.652 € 2016 14% 2016 42/45% +
Soli + KiSt
2016 53.666 €
2017 8.820 € 2017 14% 2017 42/45% +
Soli + KiSt
2017 54.058 €
2018 9.000 €  2018 14% 2018 42/45% +
Soli + KiSt
2018 54.905 €
2019 9.168 € 2019 14% 2019 42/45% +
Soli + KiSt
2019 55.961 €
2020 9.408 € 2019 14% 2020 42/45% +
Soli + KiSt
2020 57.052 €
Erläuterung:
Den Betrag kann jede Person steuerfrei verdienen. In der Praxis kann noch der gezahl-te Krankenversicherungs-beitrag hinzugerechnet werden (Basisleistungen).
 

Erläuterung:
Dieser %-Satz wird auf den ersten Euro nach Abzug des Grundfreibetrages oder anderer Abzüge fällig.
 

 

Erläuterung:
Oberhalb von 42% steigt der Steuersatz verläuft linear. Erst bei 260.553 € (2018) gibt es eine "Stufe" und der Steuersatz steigt auf 45%. Der weitere Verlauf ist ebenfalls linear.
 

 

Erläuterung:
Ab der Höhe eines solchen Einkommens wird bereits 42% Steuer fällig. 

 


 RECHTSGRUNDLAGE:

  • §32a EStG
  • Für ganz wissbegierige hier der Paragraf im Wortlaut:

(1)   1Die tarifliche Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2018 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.  2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.         bis 9 000 Euro (Grundfreibetrag):
0;

2.         von 9 001 Euro bis 13 996 Euro:
(997,8 · y + 1 400) · y;

3.         von 13 997 Euro bis 54 949 Euro:
(220,13 · z + 2 397) · z + 948,49;

4.         von 54 950 Euro bis 260 532 Euro:
0,42 · x - 8 621,75;

5.         von 260 533 Euro an:
0,45 · x - 16 437,7.

 

   3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.  4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 13 996 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.  5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.  6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

 (2) bis (4) (weggefallen)

 (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

 (6)  1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.         bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,

2.         bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr

a)         der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,

b)         der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und

c)         der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.

 

   2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.