Steuerbetrag und Bemessungsgrundlage für Einkommenssteuer (ESt.) bzw. Lohnsteuer (LSt) pro Person: In Deutschland gilt ein sogenanntes progressives Einkommensteuer-System. Je mehr man also verdient, desto höher steigt die steuerliche Belastung. Die Einkommenssteuersätze liegen hierzulande zwischen 14% und 45%.
Die Einkommenssteuersätze sind nicht linear. Es existiert eine Dreiteilung:
Das zu versteuernde Einkommen in Deutschland sieht einen Grundfreibetrag vor, der steuerfrei bleibt. Er beträgt derzeit 9.000 Euro für Ledige und 18.0000 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene
Lebenspartner (bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer).
Zuzüglich wird der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Einkommenssteuer erhoben sowie die Kirchensteuer von 8% oder 9% (vom Bundesland abhängig), ebenfalls bezogen auf die
Einkommenssteuer.
Zwischen 14% und 45% steigt die Steuer progressiv nach einer Formel. 45% ist die sogenannte "Reichensteuer", die ab einem Einkommen von 260.533 € (2018) gilt.
Grundfreibetrag | Eingangssteuersatz | Spitzensteuersatz | 42% gültig ab | ||||
2014 | 8.354 € | 2014 | 14% | 2014 |
42/45% + Soli + KiSt |
2014 | 52.882 € |
2015 | 8.354 € | 2015 | 14% |
2015 |
42/45% + Soli + KiSt |
2015 | 52.882 € |
2016 | 8.652 € | 2016 | 14% | 2016 |
42/45% + Soli + KiSt |
2016 | 53.666 € |
2017 | 8.820 € | 2017 | 14% | 2017 |
42/45% + Soli + KiSt |
2017 | 54.058 € |
2018 | 9.000 € | 2018 | 14% | 2018 |
42/45% + Soli + KiSt |
2018 | 54.905 € |
2019 | 9.168 € | 2019 | 14% | 2019 |
42/45% + Soli + KiSt |
2019 | 55.961 € |
2020 | 9.408 € | 2019 | 14% | 2020 |
42/45% + Soli + KiSt |
2020 | 57.052 € |
Erläuterung: Den Betrag kann jede Person steuerfrei verdienen. In der Praxis kann noch der gezahl-te Krankenversicherungs-beitrag hinzugerechnet werden (Basisleistungen). |
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RECHTSGRUNDLAGE:
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2018 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1.
bis 9 000 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2.
von 9 001 Euro bis 13 996 Euro:
(997,8 · y + 1 400) · y;
3.
von 13 997 Euro bis 54 949 Euro:
(220,13 · z + 2 397) · z + 948,49;
4.
von 54 950 Euro bis 260 532 Euro:
0,42 · x - 8 621,75;
5.
von 260 533 Euro an:
0,45 · x - 16 437,7.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 13 996 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.