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Thesaurierungsbegünstigung

Die Thesaurierungsbegünstigung ist eine komplizierte steuerliche Regelung, die 2008 unter Finanzminister Peer Steinbrück eingeführt wurde. Im Kern geht es um die steuerliche Gleichstellung von Personengesellschaften (vor allem KG, OHG, GbR, GmbH & Co. KG) mit den Kapitalgesellschaften (vor allem AG, UG, GmbH, Genossenschaften).

Unterschiede zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften

Kapitalgesellschaften werden derzeit mit "nur" durchschnittlich ca. 30% Ertragssteuern (GewSt, KSt) belastet, soweit keine Ausschüttungen vorgenommen werden. Bei Personengesellschaften fallen jedoch unabhängig von Ausschüttungen je nach Steuersatz mehr als 50% Ertragssteuern (ESt, GewSt) an. Diese Bevorzugung der Kapitalgesellschaften sollte mit dieser Regel verändert werden.

Die Besteuerung wurde daher wie folgt geändert:

  • 1. Schritt: Begrenzung der Besteuerung von "nicht entnommenen Gewinnen", also von Geldern die auf dem Geschäftskonto der Personengesellschaften verbleiben, auf 28,25% Einkommensteuer zzgl. 1,55375% Solidaritätszuschlag und zzgl. 2,5425%Kirchensteuer. (Wenn Gewerbesteuerpflicht besteht, kommt diese noch dazu (je nach Gemeinde zwischen 7% und 31,5%. Diese wird aber anteilig bei der Einkommensteuer angerechnet.)
  • 2. Schritt: Werden die Gelder dann doch irgendwann an die Eigentümer ausgezahlt, wird eine weitere Einkommensteuer in Höhe von 25% zzgl. 1,375% Soli und 2,25% Kirchensteuer fällig.

Thesaurierungsbegünstigung: Ein teures Verfahren

Im Ergebnis liegt die Gesamtbesteuerung damit mit 60,97125% deutlich über 50%. Ohne die "Thesaurierungsbegünstigung" liegt die maximale Steuer (ohne Gewerbesteuer) bei 45% zzgl. 2,475% Soli und 4,05% Kirchensteuer, also 51,525%. 

 

Ich kenne niemand, der ein derartig kompliziertes und zudem teures Verfahren freiwillig anwendet. Und eine "Begünstigung" ist es schon gar nicht.


RECHTSGRUNDLAGE

  • § 34a EStG