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Teileinkünfteverfahren

Das Teileinkünfteverfahren wurde zum 1.1.2009 in Deutschland eingeführt und betrifft Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Dividenden und Veräußerungsgewinne) im betrieblichen Bereich von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Beteiligungen von mindestens 1%.

 

Es handelt sich um eine der am kompliziertesten geregelten Vorschriften, die auch nur im Zusammenhang mit vielen anderen Normen wirksam ist. Es sollte unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Hinweis: Nicht betroffen sind:

  • Privatbereich und Beteiligungen unter 1%
    --> Abgeltungssteuer
  • Beteiligungen von Kapitalgesellschaften an Kapitalgesellschaften
    --> Schachtelprivileg

Hintergrund: Im Privatbereich werden seit dem 1.1.2009 Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Aktien und GmbH-Anteilen nur mit 26,375% (ESt + Soli) versteuert. Das Teileinkünfteverfahren soll eine ähnliche ermäßigte Steuerbelastung im betrieblichen Bereich gewährleisten. 

 

Berechnung:

Es sind 60% der Dividenden und Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. Aber auch dazugehörige Kosten sind nur zu 60% ansetzbar. Nachfolgend ist die Berechnung im Vergleich zur Abgeltungssteuer dargestellt.

Teileinkünfteverfahren versus Abgeltungssteuer

  Abgeltungssteuer Ansatz im TEV*
Dividenden 1.000,00 €  1.000,00 €
Ansatz 60% bei TEV*   600,00 €
Kosten (Rechtsanwalt, Bankgebühren) 100,00 € (nicht abziehbar) 100,00 €
     
Ansatz 60% bei TEV*   60,00 €
steuerbar 1.000,00 € 540,00 €

Steuersatz Abgeltungssteuer

(25% + Soli)²

263,75 €  
Steuersatz regulär (42% + Soli)³   234,23 €

Gegenüberstellung Abgeltungssteuern und Teileinkünfteverfahren

* TEV = Teileinkünfteverfahren

² Annahme ausgeschöpfter Steuerfreibetrag

³ Annahme Einkünfte im Spitzensteuersatzbereich

Wie man sieht, ist das Teileinkünfteverfahren sogar ein bisschen günstiger als die Abgeltungssteuer. Außerdem können Kosten zumindest zu 60% geltend gemacht werden, was bei der Abgeltungssteuer nicht möglich ist. 

Beratungshinweis:

  1. Aus den beiden o.g. Gründen und aufgrund der Tatsache, dass es bei Beteiligungen von 1%-25% ein Wahlrecht gibt, sollte stets geprüft werden, ob das Teileinkünfteverfahren eventuell günstiger ist. 
  2. Bei Familien-GmbH's ist es bei Schenkung von 25%-Anteilen an Kinder auch ein beliebtes Steuergestaltungsmittel um ein dem Ehegattensplittung ähnliches "Familiensplitting" bei drei Kindern zu ermöglichen.

RECHTSGRUNDLAGE:

  • §17, 20 und 23 EStG 
  • §3 Nr. 40 EStG
  • §3c Abs.2  EStG
  • BMF-Schreiben vom 23.10.2013
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BMF-Schreiben vom 23.10.2013
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