Das Teileinkünfteverfahren wurde zum 1.1.2009 in Deutschland eingeführt und betrifft Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Dividenden und Veräußerungsgewinne) im betrieblichen Bereich von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Beteiligungen von mindestens 1%.
Es handelt sich um eine der am kompliziertesten geregelten Vorschriften, die auch nur im Zusammenhang mit vielen anderen Normen wirksam ist. Es sollte unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Hinweis: Nicht betroffen sind:
Hintergrund: Im Privatbereich werden seit dem 1.1.2009 Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Aktien und GmbH-Anteilen nur mit 26,375% (ESt + Soli) versteuert. Das Teileinkünfteverfahren soll eine ähnliche ermäßigte Steuerbelastung im betrieblichen Bereich gewährleisten.
Berechnung:
Es sind 60% der Dividenden und Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. Aber auch dazugehörige Kosten sind nur zu 60% ansetzbar. Nachfolgend ist die Berechnung im Vergleich zur Abgeltungssteuer dargestellt.
Abgeltungssteuer | Ansatz im TEV* | |
Dividenden | 1.000,00 € | 1.000,00 € |
Ansatz 60% bei TEV* | 600,00 € | |
Kosten (Rechtsanwalt, Bankgebühren) | 100,00 € (nicht abziehbar) | 100,00 € |
Ansatz 60% bei TEV* | 60,00 € | |
steuerbar | 1.000,00 € | 540,00 € |
Steuersatz Abgeltungssteuer (25% + Soli)² |
263,75 € | |
Steuersatz regulär (42% + Soli)³ | 234,23 € |
Gegenüberstellung Abgeltungssteuern und Teileinkünfteverfahren
* TEV = Teileinkünfteverfahren
² Annahme ausgeschöpfter Steuerfreibetrag
³ Annahme Einkünfte im Spitzensteuersatzbereich
Wie man sieht, ist das Teileinkünfteverfahren sogar ein bisschen günstiger als die Abgeltungssteuer. Außerdem können Kosten zumindest zu 60% geltend gemacht werden, was bei der Abgeltungssteuer nicht möglich ist.
RECHTSGRUNDLAGE: